Änderungen in der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (MEltBauV)
Unterbringung von zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden.
Unterbringung von zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden.